Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Tennis – Club Hexental e.V.“ Wittnau. Der Sitz des Vereins ist Wittnau. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Pflege der Leibesübungen. Hauptsportart ist das Tennisspiel.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1.Der Verein erstrebt keinen Gewinn und dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken.
2.Etwaige Einnahmeüberschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke, insbesondere für die Förderung des Tennissports verwendet werden. Der Verein kann auf Beschluss des Vorstandes ein Zweckver-mögen ansammeln, das vornehmlich der Herstellung, der Instandsetzung und der Erweiterung der Tennisanlagen und der Gebäude des Vereins dient.
3.Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie können bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
4.Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5.Der Verein ist politisch neutral.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist gleich. dem Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein hat folgende Mitglieder:
1. ordentliche Mitglieder
2. jugendliche Mitgliedes
3. fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder

§ 6 Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die ordentlichen Mitglieder haben Aufnahmegebühr und den regelmäßigen Beitrag zu entrichten. Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung und sind in den Vorstand und Beirat wählbar. Die vertretungsberech-tigten Vorstandsmitglieder müssen jedoch voll geschäftsfähig sein. Sie haben das Recht, nach Maßgabe der Spielordnung die Anlagen und Einrichtungen des Vereins unentgeltlich zu benützen.

§ 7 Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres noch nicht ordentliche Mitglieder geworden sind. Jugendliche Mitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag. Von der Entrichtung einer Aufnahmegebühr können sie befreit werden. Sie haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme des Stimmrechtes in der Mitgliederversammlung und der Wählbarkeit.

§ 8 Fördernde Mitglieder
Fördernde Mitglieder sind Personen oder Körperschaften, die – ohne ordentliches Mitglied zu sein – den Vereinszweck zu fördern wünschen. Sie können das Clubhaus und dessen Einrichtungen unentgeltlich in Anspruch nehmen und an den geselligen Vereinsveranstaltungen teilnehmen. Die Inanspruchnahme der Sporteinrichtungen des Vereins durch fördernde Mitglieder erfolgt nach einer vom Vorstand zu treffenden Regelung.

§ 9 Ehrenmitglieder
Mitgliedern, die sich um den Tennissport und um den Verein besonders verdient gemacht haben, kann auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Für eine Ehrenmitgliedschaft müssen sich mindestens 50% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Von der Beitragszahlung sind sie befreit.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand bedarf keiner Begründung.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte. Der Austritt kann jederzeit durch Einschreiben an den Vorstand erfolgen. Die Austrittserklärung wird zu dem in ihr genannten Termin wirksam. Die Beitragspflicht endet jedoch erst mit Ende des Jahres, in dem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist.

§ 12 Mitgliedsbeiträge
Nach dem Erwerb der Mitgliedschaft sind eine einmalige Aufnahmegebühr und regelmäßige jährliche Beiträge zu zahlen. Die Beiträge, sowie etwaige Umlagen, sind von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Der Vorstand ist berechtigt die Höhe der Aufnahmegebühr und der Beiträge in Einzelfällen, insbesondere für minderjährige oder wirtschaftlich unselbständige Kinder von ordentlichen Mitgliedern zu ermäßigen. Einzelheiten regelt die Beitragsordnung. Die Spielberechtigung kann von der fristgemäßen Zahlung des Beitrags abhängig gemacht werden.

§ 13 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat.
2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates müssen ihren Hauptwohnsitz in dem Raum der Verwaltungsgemeinschaft Hexental haben.

§ 14 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jeweils in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich durch den 1. Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, durch einfache Mehrheit gefasst. In die Tagesordnung sind folgende Punkte aufzunehmen:
Bericht des 1. Vorsitzenden
Bericht des Schatzmeisters
Bericht der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltvoranschlages
Wahl der Kassenprüfer
Verschiedenes.
zusätzlich im Wahljahr:
Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats.
Sofern der Vorstand beabsichtigt, eine Beitrags- oder Satzungsänderung vorzuschlagen, so ist dies ebenfalls in der Tagesordnung bekannt zu geben. Der Vorstand hat das Recht, bei besonderem Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn dies den Interessen des Vereins dienlich ist. Auf schriftlichen Antrag von 1/3 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. Die Mitgliederversammlung kann die Annahme von Dringlichkeitsanträgen während der Versammlung mit 2/3 Mehrheit beschließen.
In allen anderen Fällen sind Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung spätestens 8 Tage vor dem Zeitpunkt der ordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich zu stellen. Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die ordentliche Mitgliederversammlung. Im Wahljahr übernimmt der durch die Mitgliederversammlung bestellte Wahlleiter die Verhandlungsleitung, bis der 1. Vorsitzende gewählt ist. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das jeweils von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 15 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
dem 1. Vorsitzenden
dem 2. Vorsitzenden
dem 3. Vorsitzenden
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Sportwart
dem Jugendwart.
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt insbesondere auch die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand soll, soweit erforderlich, einmal monatlich von dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter mit 6-tägiger Frist einberufen werden. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zu Beschlüssen über Rechtsgeschäfte gleich welcher Art, die einen Wert von über DM 5.000,– zum Gegenstand haben, sowie zu Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats. Das gleiche gilt, wenn derartige Rechtsgeschäfte oder Verträge ergänzt oder abgeändert werden. Jedes Vorstandsmitglied leitet seinen Aufgabenbereich in eigener Verantwortung. Es ist dabei an die Beschlüsse des Gesamtvorstandes gebunden. Die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder regelt der 1. Vorsitzende, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. In. dringenden Fällen kann der 1. Vorsitzende Maßnahmen treffen, die zu dem Aufgabenbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes gehören. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt. Die übrigen Mitglieder des Vorstandes sind jeweils zusammen mit dem 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden vertretungsberechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand mit Zustimmung des Beirates zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.

§ 16 Der Beirat
Die Mitgliederversammlung wählt einen Beirat, der aus bis zu sechs Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern besteht. Mitglieder des Vorstandes können nicht gleichzeitig dem Beirat angehören. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Beiratsmitglied aus, so hat die Ergänzungswahl durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu erfolgen. Der Beirat wählt einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende, oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter berufen die Sitzungen des Beirats ein. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Angelegenheiten, die für den Verein von grundsätzliche sportlicher und wirtschaftlicher Bedeutung sind, ist der Beirat zu hören. Dem Beirat obliegt weiter die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Vereins. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Beirat das Recht, durch seinen Vorsitzenden oder durch ein bevollmächtigtes Beiratsmitglied jederzeit Einsicht in die Geschäftsbücher und sonstigen Unterlagen des Vereins zu nehmen und in diesem Zusammenhang Auskunft von dem Vorstand zu verlangen. Darüber hinaus regelt diese Satzung für jeden Einzelfall die notwendige Mitwirkung des Beirats.

§ 17 Strafbestimmungen
Verstoßen Mitglieder gegen die Belange und Ziele des Vereins oder unternehmen Handlungen, die das Ansehen des Vereins schädigen oder das ungestörte Zusammenleben der Vereinsmitglieder beeinträchtigen oder bezahlen, den Jahresbeitrag nach vorheriger Mahnung nicht, so können durch den Vorstand je nach Schwere des Falles folgende Ordnungsstrafen verhängt werden:
1. Verweis
2. Geldbusse bis zur Höhe des ordentlichen Jahresbeitrags
3. Teilweiser oder befristeter Entzug des Mitgliedsrechts (ausgenommen des Stimmrechts)
4. Ausschluss aus dem Verein.
Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Die Anrufung des Beirats als Schiedsgericht. ist zulässig.

§ 18 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 19 Versicherung
Der Verein schließt für seine Mitglieder eine Sammelversicherung zur Deckung sogenannter Sportschäden (Sportunfälle) ab. Der Verein schließt weiter eine allgemeine Haftpflichtversicherung zur Deckung derjenigen Schäden ab, die von den gesamten Einrichtungen des Vereins ausgehen können.

§ 20 Satzungsänderung
Diese Satzung kann jederzeit geändert werden, jedoch bedarf die Änderung der Zustimmung von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden, mindestens aber der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 21 Auflösung
Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Beschließt die Mitgliederversammlung in der vorgesehenen Form die Auflösung des Vereins, so hat die Liquidation zu erfolgen. Das Vereinsvermögen fällt dann an die Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Hexental – vertreten durch die Verwaltungsgemeinschaft – mit der Maßgabe, dass das Vermögen nur im Sinne der Vereinsaufgaben zu gleichartigen gemeinnützigen Zwecken verwendet wird.

§ 22 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Freiburg im Breisgau.

Wittnau, den 17. Dezember 1973